Statuten des Vereins «AKTION RHY»
Art. 1 Sitz
Der Verein «AKTION RHY» ist ein überparteilicher Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Schaffhausen.
Art. 2 Zweck
Der Verein setzt sich zum Ziel, die Landschaft zwischen Schaffhausen und Stein am Rhein zu erhalten, sowie bereits bestehende und geplante Beeinträchtigungen zu bekämpfen.
Er setzt sich ein für eine umweltschonende Nutzung des Rheins und der angrenzenden Uferlandschaft im Interesse von Anwohnern, Erholungssuchenden und Rheinbenützern ohne Motor.
Insbesondere setzt er sich ein für die Errichtung und Vergabe von Bootsliegeplätzen an gemeinschaftliche Nutzer von motorlosen Weidlingen. Er kann Weidlinge erwerben und seinen Mitgliedern zur Nutzung zur Verfügung stellen.
Art. 3 Mitglieder
Dem Verein können natürliche und juristische Personen angehören.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen.
Art. 4 Vereinsversammlung
Alljährlich findet eine ordentliche Vereinsversammlung statt. Ausserordentliche Vereins-versammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 10 Mitgliedern statt.
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr stehen folgende Befugnisse zu:
– Prüfung und Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie Entlastung desVorstandes;
– Festsetzung des Jahresbeitrages für natürliche und juristische Personen;
– Wahl der Präsidentin/des Präsidenten sowie der übrigen Vorstandsmitglieder;
– Wahl der Revisorinnen und Revisoren;
– Ausschluss von Mitgliedern;
– Beschlussfassung über Geschäfte, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden;
– Statutenänderungen;
– Auflösung des Vereins.
Art. 5 Vorstand
Die Vorstandsmitgliederzahl wird von der Vereinsversammlung festgelegt. Der Vorstand besorgt die Verwaltung und vollzieht die Beschlüsse der Vereinsversammlung.
Art. 6 Revisoren
Von der Vereinsversammlung werden zwei Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, als Revisoren gewählt. Diese legen der Vereinsversammlung die Prüfung der Rechnung und des Vermögensbestandes alljährlich vor.
Art. 7 Finanzen
Das Vereinsvermögen setzt sich aus den Jahresbeiträgen und freiwilligen Spenden zusammen und wird ausschliesslich für die in Art. 2 genannten Zwecke eingesetzt.
Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.
Art. 8 Auflösung
Der Auflösungsbeschluss hat über die Verwendung des Vereinsvermögensim Sinne von Art. 2 der Statuten zu bestimmen. Das Vereinsvermögen darf nicht unter die Mitglieder verteilt werden.
Art. 9 Inkraftsetzung
Diese Statuten treten mit dem Datum der heutigen Vereinsversammlung in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 1. Juni 1973.
Schaffhausen, 21. März 2016
Der Präsident: René Uhlmann
Der Aktuar: Christoph Schmutz