SN vom 17. Februar 2016
Die Warteliste wird jetzt kostenpflichtig
Mit einem neuen Reglement verschärft die Stadt Schaffhausen ihre Regeln für die Vergabe von Bootsliegeplätzen. Damit soll das Warten auf einen freien Platz verkürzt werden.
VON DANIEL JUNG
«Es gibt in der Stadt Schaffhausen viele Reglemente», sagte Stadtrat Simon Stocker gestern vor den Medien, «doch wohl bei keinem anderen sind so viele Emotionen im Spiel wie bei diesem.» Der Sicherheitsreferent sprach vom Reglement über die Benützung der Bootsliegeplätze, das nun grundlegend überarbeitet worden ist.
Per 1. April 2016 gelten zahlreiche Neuerungen. Die Änderungen betreffen in erster Linie die Handhabung der Warteliste sowie den Wohnsitznachweis. «Die bisherige Praxis hat immer wieder zu Unmut geführt, weil neue Interessenten praktisch keine Chance sahen, in nützlicher Frist einen der sehr beliebten Bootsliegeplätze zu bekommen», hält der Stadtrat fest.
Warten kostet 30 Franken pro Jahr
Neu führt die Stadtpolizei eine gebührenpflichtige Warteliste. Ein Listenplatz kostet 30 Franken pro Jahr. Die Anwärterinnen und Anwärter werden auf der Warteliste ab Erreichen der Volljährigkeit in der Reihenfolge ihrer Anmeldung geführt. Die Liste kann bei der Stadtpolizei eingesehen werden.
Aktuell werden in der Stadt Schaffhausen noch zwei getrennte Warte- listen (mit/ohne Motor) geführt. Darauf sind derzeit insgesamt 632 Einträge verzeichnet. Diese beiden Listen werden nun bereinigt und zusammengeführt. «Die Liste bleibt zwar lang, aber es gibt nun mehr Gründe, sich streichen zu lassen», sagte Stocker.
Wohnsitznachweis nötig
Wer künftig auf die Warteliste möchte, muss einen Wohnsitz im Kanton Schaffhausen nachweisen. Ebenfalls zulässig ist der Wohnsitz in einer Anrainergemeinde am Rhein zwischen Stein am Rhein und Buchberg, welche Schaffhauser Kantonseinwohnern bei ihren Bootsplätzen ein Gegenrecht gewährt (siehe Kasten).
Wartelistenplätze können nicht vererbt oder abgetreten werden. Pro Haushalt kann nur noch eine Person auf der Warteliste eingetragen werden, ebenso kann nur die Zuteilung eines Bootsliegeplatzes pro Haushalt beansprucht werden.
Wer einen Bootsliegeplatz zugeteilt erhalten möchte, muss ebenfalls einen Wohnsitznachweis im Kanton Schaffhausen oder in einer Anrainergemeinde mit Gegenrecht vorweisen.
Rund 20 Pfostenentzüge geplant
Bisher konnten Bootsplätze auch dann behalten werden, wenn die Besitzer aus Schaffhausen wegzogen. Das wird künftig nicht mehr der Fall sein: Erfüllt jemand die Wohnsitzpflicht nicht, so wird der Weidlingspfosten entzogen. Der Entzug erfolgt jeweils auf Ende Jahr.
Zum ersten Mal wird dies Ende 2018 geschehen. «Dann werden wohl rund 20 Pfosten frei werden», sagte Stocker. Das heisst: Ende 2018 werden rund 20 Personen ihren Bootspfosten in Schaffhausen verlieren, weil sie nicht im Kanton Schaffhausen in oder einer der Anrainergemeinden mit Gegenrecht wohnen.
Weidlingsvereine fördern
Um möglichst vielen Personen den Zugang zum Rhein zu gewährleisten, ist neu vorgesehen, dass Vereine, die sich an einen offenen Benutzerkreis wenden und als Zweck die gemeinschaftliche Nutzung des Rheins mit Weidlingen verfolgen, bei Bedarf bei der Vergabe bevorzugt werden können. «Ein kleiner Teil der Pfosten, die aufgrund der Wohnsitzregelung frei werden, könnte an solche Vereine vergeben werden», sagte Stocker.
Das neue Reglement erlaubt es der Stadtpolizei zudem, einzugreifen, wenn ein Bootsliegeplatz nicht genutzt wird, das Boot Nachbarboote gefährdet oder verwahrlost ist. Wenn ein Boot nicht spätestens am 31. Juli an seinem Platz liegt, verlangt die Stadtpolizei eine Begründung. Ohne entsprechende Meldung wird der Platz entschädigungslos entzogen. Die Stadtpolizei kann zudem ein Boot auswassern oder entfernen lassen, wenn es unbefugt angelegt ist, ein Nachbarschiff gefährdet, verwahrlost oder ohne gültige Betriebsbewilligung ist.
Vererbung klar geregelt
Gemäss dem bisherigem Reglement konnten Bootsliegepfosten nur ausnahmsweise an Nachkommen vererbt werden – in der Praxis wurden die Pfosten trotzdem häufig vererbt. «Weidlinge werden in den Familien oft intensiv genutzt», sagte Stocker. Ein Vererbungsverbot würde ganze «Weidlingsdynastien» zerstören. Deshalb wurde die Vererbung nun erleichtert: Die Weitergabe des Bootsliegeplatzes ist explizit an direkte Nachkommen, Ehepartner oder eingetragene Partner zugelassen. Aber auch bei einer Weitergabe müssen die Nachkommen ihren Wohnsitz im Kanton oder in einer Anrainergemeinde haben.
Die Ausgleichsregel fällt
Im bisherigen Reglement ist festgehalten, dass die Weidlinge an den Schaffhauser Pfosten nur zur Hälfte motorbetrieben sein dürfen. In den letzten zwei Jahren, nachdem das Gleichgewicht erreicht worden war, wurden abwechselnd Liegeplätze mit und ohne Motorberechtigung vergeben. Diese Regelung fällt nun weg. Künftig wird keine Unterscheidung nach Antriebsart mehr gemacht.
Das neue Reglement tritt auf den 1. April 2016 in Kraft. Es gelten jedoch zahlreiche Übergangsbestimmungen. Nicht verändert wurde die Nutzungsgebühr pro Pfosten: Sie beträgt weiterhin 480 Franken pro Jahr.
Mit dem Reglement kommt der Stadtrat den Aufträgen aus Vorstössen von Grossstadtrat Thomas Hauser aus dem Jahr 2010 und von Till Hardmeier aus dem Jahr 2012 nach. Das neue städtische Reglement lehnt sich an das Bootsplatzreglement des Kantons Schaffhausen an, welches per 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist.
Wohnsitz
Wer künftig noch Pfosten haben darf
Kanton: Die Bewohner aller Gemeinden des Kantons Schaffhausen können einen Bootsplatz in der Stadt Schaffhausen erhalten.
Anrainergemeinden mit Gegenrecht: Auch die Bewohner von Wagenhausen, Diessenhofen, Gailingen, Schlatt, Büsingen, Feuerthalen, Laufen-Uhwiesen, Dachsen, Rheinau und Flaach können Bootsplätze in der Stadt haben.
Anrainer ohne Gegenrecht: Keine Bootsliegeplätze in Schaffhausen erhalten Bewohner von Flurlingen, Jestetten, Lottstetten, Marthalen und Berg am Irchel.
Auswärtige: Auch Bewohner aller anderen Gemeinden in der Schweiz oder im Ausland können künftig in der Stadt Schaffhausen keine Bootspfosten mehr mieten.